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1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der certon systems GmbH zu ihren gewerblichen Kunden (Auftraggeber). Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von der certon systems GmbH bestätigt sind. Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für eine Abänderung bzw. Aufhebung der vorstehend vereinbarten Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die certon systems GmbH nicht, auch wenn die certon systems GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Angebotsbedingungen/Auftragsbestätigung
Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Auftrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die certon systems GmbH zustande. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der certon systems GmbH oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
3 Preise
Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lieferort Heidelberg, ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation), zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Wartung von Hard- und Software, Support und Dienstleistung sind gesonderte Verträge abzuschließen.
4 Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen für Waren sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Rechnungsausstellungsdatum zu leisten, falls nicht anders vereinbart. Falls die certon systems GmbH eine Zahlung durch Scheck und Wechsel akzeptiert, gilt die Zahlung erst mit Einlösung als bewirkt. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug ist die certon systems GmbH berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Der Auftraggeber kann gegenüber den Zahlungsansprüchen der certon systems GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, so kann die certon systems GmbH Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie nach Androhung und Fristsetzung noch nicht bezahlte und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Auftraggebers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der certon systems GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung keine Zahlung leistet. Kommt der Auftraggeber mit Abnahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist die certon systems GmbH berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die certon systems GmbH kann hierbei ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 20 Prozent des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
5 Liefer- und Leistungszeit
Termine für Lieferungen und Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich gegebenenfalls, wenn der Auftraggeber von ihm zu beschaffende Unterlagen oder Genehmigungen nicht beschafft, eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers beginnen die Fristen ab der wirksamen Vereinbarung der Änderung neu zu laufen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, wenn die certon systems GmbH selbst nicht rechtzeitig beliefert wird und dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt wird. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den die certon systems GmbH zu vertreten hat, nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber der certon systems GmbH eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der certon systems GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt und dem Auftraggeber aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, mit dem typischerweise zu rechnen ist.
6 Versand und Gefahrenübergang
Alle Lieferungen erfolgen ab Heidelberg auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sollte ausnahmsweise Abholung vereinbart worden sein, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der Ware und der Information des Auftraggebers über die dadurch geschaffene Abholmöglichkeit über. Mangels anderer Vereinbarungen wählt die certon systems GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf Wunsch des Auftraggebers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.
7 Eigentumsvorbehalt
Ist keine Vorauszahlung vereinbart, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger Vergütungsansprüche der certon systems GmbH Eigentum der certon systems GmbH. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er der certon systems GmbH gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Auftraggeber wird die Vorbehaltsware für die certon systems GmbH auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern. Der Auftraggeber ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von der certon systems GmbH gelieferten Ware geschieht dies für die certon systems GmbH; die certon systems GmbH erlangt das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache, die der Auftraggeber für die certon systems GmbH kostenlos zu verwahren sich verpflichtet. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss an die certon systems GmbH abgetreten. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht der certon systems GmbH gehörenden Waren weiterverkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die certon systems GmbH abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber ermächtigt. Die certon systems GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Sie kann die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers aufgrund berechtigter Interessen beschränken und beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers widerrufen. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als 14 Tage in Verzug, ist die certon systems GmbH berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltswaren auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen oder diese aus fremden Räumen auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der certon systems GmbH für diesen Fall den Zugang zu fremden Räumen durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Empfänger der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Die certon systems GmbH ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen durch den Auftraggeber zur Lieferung verpflichtet. Das gleiche Recht steht der certon systems GmbH zu, wenn der Auftraggeber trotz vorheriger Mahnung seiner Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung des Vorbehaltsgutes nicht nachkommt oder ihn sonstige, nicht unerhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Vorbehaltsware treffen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch die certon systems GmbH bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der certon systems GmbH hinzuweisen und die certon systems GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist die certon systems GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort geltend zu machen. Die certon systems GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt die certon systems GmbH nach billigem Ermessen.
8 Softwarelieferung
Wenn und soweit die Waren der certon systems GmbH mit Computerprogrammen verbunden sind, stellen die Waren zusammen mit dem Computerprogramm eine einheitliche, zusammengehörende Sache dar. Mit dem Eigentum an der Ware erwirbt der Auftraggeber gleichzeitig ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an dem Computerprogramm. Im Übrigen gelten die § 69a ff. UrhG. Eine einheitliche, zusammengehörende Sache entsteht nicht, wenn es sich um Computerprogramme handelt, die zusammen mit den Waren der certon systems GmbH geliefert werden, d.h. bei Lieferung nicht mit den Waren der certon systems GmbH verbunden und von der certon systems GmbH als Zubehör gekennzeichnet waren. Diese Computerprogramme werden dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
9a Sachmängel
Die certon systems GmbH übernimmt die Gewähr, dass die von ihr gelieferten Waren zur Zeit des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch für die Waren richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und der Dokumentation, den Bedienungsanleitungen, Handbüchern und Spezifikationen. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab der Auslieferung der Ware, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber bei der certon systems GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu reklamieren. Im Gewährleistungsfall erfolgt die Mängelbeseitigung nach Ermessen der certon systems GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nachbesserungen des Produktes durch die certon systems GmbH beschränken sich auf den zumutbaren Aufwand. Ist ein Mangel nicht zu beheben, ist die certon systems GmbH berechtigt, eine zumutbare Ausweichlösung zu entwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem Rücktritt hat der Auftraggeber für die Dauer der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Ist der Mangel auch nach dem zweiten Nachbesserungsversuch nicht behoben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder anteilige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Sollen Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers an einem anderen Ort als dem vertraglichen Lieferort vorgenommen werden, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Die certon systems GmbH kann zum Zweck der Fehlerbeseitigung auch Dritte einschalten. Dabei handelt die certon systems GmbH im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Die Einschaltung Dritter darf jedoch nur dann erfolgen, wenn diese sich zuvor derselben Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen haben, wie sie in Nr. 11 geregelt ist. Keine Gewährleistung liegt vor nach Veränderung oder Beschädigung des Liefergegenstandes aufgrund von Eingriffen, Reparaturen oder unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber oder durch nicht von der certon systems GmbH autorisierte Dritte; bei natürlichem Verschleiß, bei Nichtbeachtung der Einbauanleitung oder fehlerhafter Installation; bei Transportschäden aufgrund unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber; bei Schäden durch Blitzschlag und ähnliche äußere Einwirkungen, bei direkten und indirekten Schäden, die durch fehlerhafte Hard- oder Software von anderen Herstellern entstehen oder die durch Computerschadsoftware (Viren etc.) verursacht werden oder die durch unsachgemäße Nutzung oder Behandlung durch den Auftraggeber entsteht oder durch sonstige, von der certon systems GmbH nicht zu vertretende äußere Umweltbedingungen und Einflüsse auf das Produkt. Im Gewährleistungsfall soll der Auftraggeber die certon systems GmbH vorab benachrichtigen, damit eine Rücksendenummer vergeben werden kann. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sollen folgende Punkte eingehalten werden: Die Lieferschein- und Rechnungsnummer sind anzugeben, die beanstandete Ware ist sachgemäß zu verpacken oder in der Originalverpackung auf sicherem Transportweg mit möglichst genauer Fehlerbeschreibung an die certon systems GmbH zu senden. Hat der Auftraggeber nicht bestellte Ware oder zuviel Ware erhalten, werden überzahlte Beträge Zug um Zug gegen Rückgabe der original verpackten Ware erstattet.
9b Verstoß gegen Schutzrechte Dritter
Die certon systems GmbH gewährleistet, dass ihre Produkte nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Daher stellt die certon systems GmbH den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn von Dritten wegen der Verletzung ihrer gewerblichen Schutzrechte wegen der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte der certon systems GmbH geltend gemacht werden. Eine Freistellung erfolgt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber oder ein von ihm dazu Beauftragter Dritter einen Eingriff in die Produkte der certon systems GmbH vorgenommen hat und hieraus die Schutzrechtsverletzung resultiert. Macht ein Dritter Schutzrechtsverletzungen geltend, hat der Auftraggeber die certon systems GmbH unverzüglich und schriftlich über derartige Ansprüche zu informieren. Der Auftraggeber hat die certon systems GmbH bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften zu unterstützen. Die certon systems GmbH ist berechtigt und verpflichtet, an ihren Produkten Änderungen vorzunehmen oder die Produkte auszutauschen, wenn dies zur Beseitigung der Schutzrechtsverletzung erforderlich ist und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Weitergehende Ansprüche durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen, es sei denn, der certon systems GmbH fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10 a Haftung
Die certon systems GmbH haftet für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, für Personen- und Körperschäden, für Schadensersatz nach Produkthaftungsgesetz und für Rechtsmängel ihrer Produkte. Die Haftung ist begrenzt auf Schäden, mit denen die certon systems GmbH typischerweise bei Verkauf ihrer Produkte rechnen muss, ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Auftraggeber hat seiner Schadensminderungspflicht zu genügen und insbesondere dafür zu sorgen, dass seine Daten regelmäßig und ordnungsgemäß gesichert und dass seine Soft- und Hardware dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere die von den Herstellern seiner Soft- und Hardware empfohlenen Updates vorgenommen wurden.
10 b Vervielfältigung von Dokumentation und Software
Der Auftraggeber darf Software und Dokumentation der certon systems GmbH ausschließlich zur Datensicherung oder zum internen Gebrauch vervielfältigen. Eine Weitergabe der Originale oder der Kopien an Dritte ist nicht gestattet. Der Auftraggeber hat Aufzeichnungen auf Deutsch oder Englisch über die angefertigten Kopien und deren Verbleib zu führen. Die Aufzeichnungen sind der certon systems GmbH auf Anforderung zu übersenden. Bei Veräußerung, Überlassung an Dritte oder Weitergabe der Produkte der certon systems GmbH sind sämtliche Kopien der Software und Dokumentation zu vernichten.
10 c Behördliche Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung
Die Einfuhr oder Ausfuhr der Produkte und der Dokumentationen der certon systems GmbH kann behördlicher Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über die jeweiligen Genehmigungspflichten zu erkundigen und erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Sollte sich die Vertragsabwicklung unzumutbar verzögern oder die behördliche Genehmigung endgültig versagt werden, kann die certon systems GmbH unter Erstattung erhaltener Anzahlungen vom Vertrag zurücktreten. Die certon systems GmbH kann dem Auftraggeber in diesem Falle eine angemessene Bearbeitungsgebühr anhand der aufgewendeten Arbeitszeit berechnen.
11 Geheimhaltung
Beide Parteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung eines Vertrages über den internen Geschäftsbereich der jeweils anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln. Zu dem internen Geschäftsbereich der certon systems GmbH gehören auch der Aufbau und die Struktur der Waren der certon systems GmbH. Diese Pflichten bleiben nach Beendigung eines Vertrages bestehen. Den Parteien steht es jedoch frei, sich im Rahmen der kommerziellen Werbung gegenseitig als Referenz zu benennen.
12 Versicherungen
Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise gelieferte Produkte der certon systems GmbH lagern beim Auftraggeber auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.
13 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine der certon systems GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage der certon systems GmbH gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Die certon systems GmbH ist berechtigt, diese Daten an Dritte zu übermitteln, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder für den Geschäftsablauf erforderlich ist und die Übermittlung sachlich gerechtfertigt ist.
14 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus den mit der certon systems GmbH getätigten Rechtsgeschäften ist nicht erlaubt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der certon systems GmbH.
15 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Sitz der certon systems GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)" bei internationalen Verträgen. Im Zweifelsfall ist die deutsche Vertragsfassung allein verbindlich.
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